§ 28 Vergabe von Kennnummern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/28#abs-1 (1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/28#abs-2 (2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:
In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/28#abs-3 (3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/28#abs-4 (4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung gestellt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/28#abs-5 (5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/28#abs-6 (6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden:
Änderungsverlauf
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05.12.2013 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I 4043)
BGBl. 2013 I S. 4043
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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